Familien- und Haushaltshilfe SGB V:

Versicherte erhalten eine Familie- und Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen sonstigen medizinischen Vorsorgeleistungen, (z.B. um einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen zu wirken), die Weiterführung ihres Haushaltes nicht möglich ist.

Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Familien- und Haushaltshilfe das 12 Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das pflegebedürftig oder behindert ist.